Mehr Infos
HR Glossar

Prokura - Definition und Begriffserklärung

von

Marcel Mohr

29.9.2022

Definition: Prokura

Die Prokura ist eine Vollmacht, die der Inhaber einer gewerblichen oder freiberuflichen Praxis an einen anderen Person erteilt. Diese kann das Unternehmen und seine Angelegenheiten nach außen hin vertreten, wie zum Beispiel bei der Auftragsvergabe oder dem Abschluss von Verträgen. Auch die Führung der Geschäftsbücher und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs fallen unter den Aufgabenbereich der Prokura. Es gibt allerdings auch Die Prokura ist eine Vollmacht, die der Geschäftsführer einer GmbH erteilt. Mit ihr wird beispielsweise ein Angestellter oder Geschäftspartner bevollmächtigt, im Namen der GmbH zu handeln. Dies kann sowohl die Vertretung gegenüber Behörden oder Lieferanten sein, als auch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Kaufverträgen.

Wie wird die Prokura erteilt? 

Die Prokura wird in der Regel in das Handelsregister eingetragen und ist somit öffentlich zugänglich. Die Erteilung der Prokura muss schriftlich erfolgen. In der Praxis wird dies meist in Form einer Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und dem Bevollmächtigten geregelt. Wichtig ist, dass die Prokura nur für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Zeiträume erteilt werden kann. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass die Prokura nur für den Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten gilt oder nur bis zum 31.12.2020 gültig ist. Ausnahmen, in denen die Prokura keine Gültigkeit hat. Das sind zum Beispiel rechtlich bindende Erklärungen wie etwa Testamentsvollstreckerbestellungen oder Kündigungserklärungen.

Arten der Prokura

Es gibt verschiedene Arten von Prokura: Einzelprokura, bei der eine Person befugt ist, allein vertretungsberechtigt zu handeln. Filialprokura wird eingesetzt, wenn die Prokura auf eine bestimmte Filiale oder Niederlassung des Unternehmens beschränkt ist. Die Generalprokura erstreckt sich auf alle Niederlassungen. Gesamtprokura (Kollektivprokura) erteilt zwei oder mehreren Personen gemeinschaftlich Handeln zu ermöglichen. Diese müssen die Unterschrift gemeinsam vornehmen.

Unterschrift als Prokurist

Die Vollmacht wird durch Hinzufügen eines Hinweises auf die Prokura zum Namen des Kaufmanns (der Firma) und zum Namen des Prokuristen kenntlich gemacht. Der Zusatz wird üblicherweise mit ppa. (lateinisch per procura autoritate ‚mit der Macht einer Prokura‘) abgekürzt.

Vertretungsmacht des Prokuristen

Der Prokurist darf insbesondere den gesamten Geschäftsverkehr führen, Wechsel querschreiben, Prozesse führen und Verbindlichkeiten eingehen. Er kann Handlungsvollmachten erteilen, die einen geringeren Umfang als die Prokura aufweisen, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte erwerben, vermieten und verpachten. Sofern er zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, gilt für ihn selbst das Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt (grundlose Beendigung gegen Abfindung, § 14 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG). Er darf hingegen keine höchstpersönlichen Geschäfte des Betriebsinhabers ausführen, die kraft Gesetzes dem Kaufmann vorbehalten sind. Dazu gehören vornehmlich Geschäfte, die darauf ausgerichtet sind, den Betrieb einzustellen (Betriebsstilllegung), Bilanzen unterzeichnen oder Prokura erteilen.

Rechtsgrundlage der Prokura

Das deutsche Handelsrecht enthält in den §§ 48 bis 53 HGB die Rechtsgrundlagen für die Prokura. Nach § 49 Abs. 1 HGB gewährt es dem Prokuristen die Möglichkeit, alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen zu tätigen, die das Führen eines Handelsgewerbes betreffen. Durch die Verwendung des unbestimmten Artikels „eines Handelsgewerbes“ will die Gesetzgebung erlauben, dass der Prokurist auch branchenübergreifende Geschäfte abschließen kann. Dies ist dem Handlungsbevollmächtigten jedoch verwehrt, da die entsprechende Bestimmung in § 54 Abs. 1 HGB die bestimmtere Formulierung „eines derartigen Handelsgewerbes“ verwendet und den Bereich, in dem er tätig ist, beschränkt. Der Prokurist muss dazu schriftlich oder mündlich ernannt werden (§ 48 Abs. 1 HGB) und laut § 53 Abs. 1 HGB im Handelsregister eingetragen werden. Diese Eintragung hat lediglich deklaratorische Wirkung, da die förmliche Ernennung bereits ausreicht, um gültig zu sein.